Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

Dem Vertragsverhältnis mit Wildlife Offroad Safaris Heckmanns (WOSH) - Herrn Bernd Heckmanns – und der Erbringung der Leistungen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

Tritt WOSH lediglich als Vermittler von Leistungen Dritter auf, gelten für diese Leistungen selbst ergänzend die AGB des jeweiligen Leistungserbringers in der unmittelbaren Leistungsbeziehung zwischen Teilnehmer und Leistungserbringer.

1. Abschluss und Zustandekommen des Veranstaltungsvertrages

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer der WOSH den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung der Veranstaltung und/oder die Vermittlung von Leistungen auf der Grundlage der Veranstaltungsausschreibung sowie dieser Geschäftsbedingungen verbindlich an. Alle von WOSH durchgeführten Veranstaltungen sind solche mit Abenteuer-Charakter. Tritt WOSH lediglich als Vermittler auf, gelten für vermittelten Leistungen Dritter ergänzend die AGB des jeweiligen Veranstalters.

1.2. Die Anmeldung kann schriftlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.

1.3. Bei elektronischen Buchungen bestätigt WOSH den Eingang der Buchung per E—Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.4. Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von weiteren Teilnehmern, für die er eine Anmeldung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.

1.5. Der Veranstaltungsvertrag kommt mit der Bestätigung der Buchung durch WOSH zustande, die zumindest in Textform erfolgt.

2. Zahlung

2.1. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20% Prozent des vereinbarten Teilnahmeentgelts fällig, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar ist. Die Anzahlung wird auf das insgesamt zu zahlende Veranstaltungsentgelt angerechnet.

2.2. Die Restzahlung auf das Teilnahmeentgelt ist 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Veranstaltung durchgeführt wird und muss unaufgefordert bei WOSH eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei WOSH. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist das Teilnahmeentgelt unverzüglich fällig und an WOSH zu entrichten.

 3. Leistungen

3.1. Gegenstand der Leistungen der WOSH ist ausschließlich die Planung, Durchführung und organisatorische und tatsächliche Begleitung von Offroad Touren mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Soweit die Offroad Tour nach Maßgabe der Veranstaltungsbeschreibung mehr als einen Kalendertag umfasst (mehrtätige Veranstaltung), umfasst die Leistungserbringung in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht für jede einzelne Tagesetappe nach obiger Maßgabe die tatsächliche und organisatorische Begleitung der Offroad-Tagesetappe von deren Tagesetappen-Startpunkt ab der in der Routenplanung ausgewiesenen Startzeit bis zu deren Tagesetappen-Endpunkt.

3.2. Die Anreise in das Land, in dem die Veranstaltung stattfindet, zum Tourenstartpunkt und die Rückreise vom Tourenendpunkt ist nicht Bestandteil des Vertrages und der vertraglichen Leistungen von WOSH und durch den Teilnehmer selbst und in eigener Verantwortung sicher zu stellen. Dies gilt auch für die Anreise bzw. die rechtzeitige Anwesenheit der Teilnehmer an den jeweiligen Startpunkten der Tagesetappen. Erscheint ein Teilnehmer auch nach Ablauf eines Zeitraums von 30 Minuten nach der ausgewiesenen Etappenstartzeit nicht am ausgewiesenen Startpunkt einer Tagesetappe, so ist WOSH auch im Interesse der weiteren Teilnehmer berechtigt, die entsprechende Tagesetappe ohne den verspäteten Teilnehmer zu beginnen.

3.3. Ergänzend erbringt WOSH – soweit in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich ausgewiesen oder sonst vertraglich vereinbart - die Vermittlung von Unterkünften bzw. Übernachtungsmöglichkeiten an den jeweiligen Etappen-Startpunkten bzw. Etappen-Zielen.

3.4. Soweit nicht gesondert vereinbart, ist Gegenstand der Leistungen der WOSH nicht die Bereitstellung eines entsprechenden Fahrzeuges für die Teilnehmer oder die Bereitstellung sonstiger Ausstattung, die für die Teilnahme an der Tour oder vermittelte Übernachtungsmöglichkeiten/Unterkünfte im Zusammenhang mit der Offroad-Tour benötigt werden. Die Verfügbarkeit und Nutzung eines entsprechend geeigneten Offroad-Fahrzeuges durch den Teilnehmer ist durch diesen selbst und in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieser Bedingungen (vgl. hierzu unten Ziffer 8.2)sicher zu stellen.

3.5. Eine Bereitstellung eines geeigneten Fahrzeuges oder sonstigen Equipments durch WOSH ist nicht Bestandteil des Veranstaltungsvertrages. Eine etwaige Bereitstellung eins Fahrzeuges durch WOSH ist Gegenstand eines insofern gesondert abzuschließenden Mietvertrages, für den sodann vorrangig die dortigen Bedingungen und ergänzend die vorliegenden Geschäftsbedingungen Gültigkeit haben.

3.6. Soweit auch die Vermittlung von Unterkünften an den jeweiligen Etappenzielen oder Etappenstartpunkten durch WOSH nach der Leistungsbeschreibung Gegenstand der Leistung ist, schuldet WOSH die Dienstleistung der Buchung/Reservierung entsprechender Unterkünfte nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Soweit die Übernachtung/Unterkunft im Teilnahmeentgelt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung bereits enthalten ist, beschränkt sich dies auf die bloße Übernachtungsmöglichkeit als solche. Weitere Leistungen des Unterkunftsanbieters (Verköstigung, Verpflegung, Frühstück, sonstige Nebenleistungen) sind nur dann Bestandteil, wenn diese in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen sind und nur dann im Teilnahmeentgelt enthalten, wenn dies entsprechend ausgewiesen ist.. Über die vermittelte Unterkunft und Leistungen hinausgehende vom Teilnehmer vor Ort in Anspruch genommene Leistungen und nicht im Teilnahmeentgelt enthaltene Leistungen hat der Teilnehmer unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anbieter zusätzlich zu vergüten.

3.7. Im Falle der Vermittlung von Übernachtungsmöglichkeiten auf Campingplätzen ist Gegenstand der vermittelten Unterkunft die Buchung und Reservierung von entsprechenden Campingstellplätzen. Die Bereitstellung des entsprechenden Camping-Equipments (Zelte, Matten/Matratzen/Schlafsäcke etc.) ist nicht Bestandteil der Leistung von WOSH und durch die jeweiligen Teilnehmer selbst, eigenverantwortlich und auf eigene Kosten sicherzustellen.

4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen durch WOSH sind auch nach Vertragsschluss insofern zulässig, als diese unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Teilnehmer zumutbar sind, diese zu keiner wesentlichen Veränderung und Verschlechterung der Leistungen führen und die Änderungen durch Umstände begründet sind, die durch WOSH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind. Auch Änderungen einzelner Tagesetappen, Startzeiten, Etappenstartpunkte und Etappenziele kann WOSH nach oben genannter Maßgabe vornehmen, soweit dies den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändert und die geänderten Leistungen und Etappen-/Touren den ursprünglich geplanten und in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Leistungen im Wesentlichen gleichwertig sind.

4.2. WOSH ist insofern berechtigt, einzelne Touretappen oder Start-/Zielpunkte zu ändern, wenn Umstände vorliegen, die der Durchführung der ursprünglich geplanten Etappe entgegen stehen, insbesondere etwa Zustand/Befahrbarkeit der ursprünglich geplanten Etappe oder sonstige externe Umstände, die eine Durchführung unmöglich machen oder zu einem erhöhten Risiko oder erhöhten Gefahren für die Teilnehmer und/oder die Fahrzeuge und das Material bei Durchführung der ursprünglich geplanten Etappe führen würden. Sollte eine Änderung einer Etappe nicht möglich sein und eine oder mehrere Tagestouretappen vollständig nicht und auch nicht geändert durchführbar sein, so stehen den Teilnehmer in diesem Fall Rechte gegen WOSH, insbesondere Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, nur insofern zu, als WOSH diese Gründe zu vertreten hat, wobei externe Einflüsse, wie etwa Witterung, Streckenzustand, Gefahren aufgrund politischer oder gesellschaftlicher Ereignisse und Unruhen, ebenso wie sonstige Fälle höherer Gewalt nicht von WOSH zu vertreten sind. Bei einer Absage der ganzen Veranstaltung durch WOSH wird der Teilnahmeentgelt voll, bei einem Abbruch nach Veranstaltungsbeginn oder Absage einzelner Veranstaltungsteile/Tagesetappen zeitanteilig zurückerstattet. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche des Teilnehmers.

4.3. WOSH ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund zu informieren.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von dem Veranstaltungsvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei WOSH, die zumindest in Textform zu erfolgen hat.

5.2. Tritt der Kunde vom Veranstaltungsvertrag zurück, so kann WOSH eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem vereinbarten Veranstaltungsentgelt unter Abzug des Wertes der von WOSH gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen erwerben kann, bestimmt. WOSH kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. WOSH kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

bis 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn 30%

29. bis 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn 70%,

am Tag des Beginns der Veranstaltung oder bei Nichtantritt (no-show) 100% des Teilnahmeentgelts.

Es steht dem Kunden stets frei — auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung — nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von WOSH berechneten Höhe entstanden ist.

5.3. Bei Stornierung sind bereits ausgehändigte Veranstaltungsunterlagen zurückzugeben.

5.4. Sollte der Kunde an einer Teilnahme gehindert sein, hat er die Möglichkeit, bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag eintritt und die er WOSH zuvor anzuzeigen hat. WOSH behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Veranstaltung nicht entspricht, ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

5.5. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Teilnehmer haften gegenüber WOSH für das Teilnahmeentgelt und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Nimmt der Kunde einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Teilnahmeentgelts. WOSH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Bei Rückerstattungen ins Ausland hat der Kunde evtl. anfallende Überweisungsgebühren zu tragen.

6. Rücktritt und Kündigung durch WOSH

6.1. Ist in der Beschreibung der Veranstaltung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl und/oder eine Mindestanzahl von teilnehmenden Fahrzeugen hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann WOSH vom Vertrag zurücktreten, wenn WOSH die Mindestteilnehmerzahl bzw. Mindestanzahl von teilnehmenden Fahrzeugen im Prospekt bzw. der Leistungsbeschreibung beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Erklärung über die Nichtdurchführung dem Teilnehmer vor dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl/Fahrzeuganzahl nicht erreicht und die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, und er zusätzlich in der Buchungsbestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.

6.2. WOSH wird dem Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Das Teilnahmeentgelt wird umgehend erstattet. Hierüber hinausgehende Ansprüche der Teilnehmer, insbesondere auf Schadensersatz, wegen eines seitens WOSH aus Gründen der Ziffer 6.1 erfolgten Rücktritts vom Vertrag sind ausgeschlossen.

6.3. Stört der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung durch WOSH nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, kann WOSH ohne Einhaltung einer Frist den Veranstaltungsvertrag kündigen. Dabei behält WOSH den Anspruch auf das Teilnahmeentgelt abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

6.4. WOSH kann die Veranstaltung ohne Einhaltung einer Frist absagen oder abbrechen, wenn die Durchführung der Veranstaltung infolge einer bei Vertragsabschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt oder infolge externer Faktoren, die dem Einflussbereich von WOSH entzogen sind, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist und dieses Hindernis nicht durch eine Änderung der Leistungen im Rahmen der Ziffer 4 beseitigt werden kann. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf den besonderen Charakter dieser Veranstaltungen hin. Bei einer Absage vor Veranstaltungsbeginn durch WOSH wird das Teilnahmeentgelt voll, bei einem Abbruch nach Veranstaltungsbeginn oder Absage einzelner Veranstaltungsteile/Tagesetappen zeitanteilig zurückerstattet. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche des Teilnehmers.

6.5. Der Rücktritt oder die Kündigung des Veranstaltungsvertrages durch WOSH ist darüber hinaus in folgenden Fällen ohne Einhaltung einer Frist möglich:

  • Bei Schäden am Fahrzeug des Teilnehmers, die nicht vor Ort repariert werden können oder bei einer Havarie des Teilnehmer-Fahrzeuges. WOSH unterstützt den Teilnehmer bei Schäden oder einer Havarie mit den Mitteln des Organisationsfahrzeuges. Ist eine Reparatur oder Bergung mit diesen Mitteln jedoch nicht möglich, trägt der Teilnehmer diese Kosten selbst. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmeentgelts besteht nicht.
  • Bei irreparablen Schäden am Fahrzeug des Veranstalters/Veranstaltungsbetreuers, wenn im Reiseland im Rahmen der wirtschaftlichen Opfergrenze kein Ersatzfahrzeug zeitnah für diese bereitgestellt werden kann.
  • Bei schwerwiegender Erkrankung des Kunden oder eines anderen Teilnehmers oder des Veranstalters/Veranstaltungsbetreuers, die eine weitere Teilnahme an der Veranstaltung verhindern oder die eine weitere Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen.

6.6. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Rücktritts oder einer Kündigung durch WOSH besteht nicht.

7. Obliegenheiten und Kündigung des Teilnehmers, Gewährleistung, Ausschluss von Ansprüchen

7.1. Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei WOSH die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. WOSH kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass WOSH eine gleich oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich dem Veranstalters/Veranstaltungsbetreuer vor Ort anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.

7.2. Wird eine Veranstaltung infolge eines von WOSH zu vertretenden Mangels der vertragsgegenständlichen Leistungen erheblich beeinträchtigt und leistet WOSH innerhalb einer angemessenen durch den Teilnehmer gesetzten Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Veranstaltungsvertrag schriftlich kündigen.

7.3. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Teilnahmeentgelts (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den WOSH nicht zu vertreten hat.

7.4. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel unverzüglich anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

7.5. Etwaige Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber WOSH unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.

8. Teilnahmevoraussetzungen - Teilnehmer und Fahrzeuge

8.1. Teilnahmevoraussetzungen Teilnehmer

8.1.1. Die Teilnahme an der Veranstaltung stellt erhöhte und spezifische Anforderungen an die körperliche und geistige Konstitution der Teilnehmer. Teilnehmer, die aufgrund gesundheitlicher, geistiger oder körperlicher Beeinträchtigen den Anforderungen nicht gewachsen sind oder für die aufgrund der Anforderungen und Rahmenbedingungen der Veranstaltung ein erhöhtes Risiko der Eigengefährdung oder der Gefährdung Dritter besteht, sind daher von einer Teilnahme ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht abschließend, für Personen mit Herz-/Kreislauferkrankungen und – problemen, insbesondere bei Hitze, starker Anstrengung oder körperlicher Beanspruchung, sowie für Personen mit Erkrankungen, die eine auch nur vorübergehende Beeinträchtigung der Konzentrations- und Steuerungsfähigkeit zur Folge haben können (z.B. Epilepsie).

8.1.2. Der/die Teilnehmer/in bestätigt und versichert mit seiner Anmeldung für sich selbst und die weiteren durch ihn angemeldeten Teilnehmer , dass keine der vorbenannten Ausschlussgründe oder sonstige geistigen oder körperlichen Hindernisse einer Teilnahme ausschließenden Umstände vorliegen und er/sie sich gesundheitlich und körperlich in der Lage sieht, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit der oder die Teilnehmer das Fahrzeug führen soll und wird, versichert der Teilnehmer ferner, volljährig und im Besitz einer entsprechenden und gültigen Fahrerlaubnis für das betreffende Fahrzeug zu sein. Die Teilnehmer sind insbesondere verpflichtet, etwaige erforderliche Medikamente, die durch einen Teilnehmer einzunehmen sind, in ausreichender Bevorratung mitzuführen.

8.1.3. Sollte sich vor oder auch während der Durchführung der Veranstaltung herausstellen, dass ein Teilnehmer die oben zu Ziffer 8.1.1 und 8.1.2 genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme nicht erfüllt, so ist WOSH berechtigt, den Teilnehmer ab Feststellung dieses Umstandes von einer weiteren Teilnahme auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmeentgelts besteht seitens des Teilnehmers in diesem Fall nicht. Etwaige Mehrkosten oder Schäden von WOSH, die durch einen erforderlichen Abbruch einer laufenden Veranstaltung, deren Änderung oder einen vorzeitigen Rücktransport des Teilnehmers in diesem Fall entstehen, trägt der jeweilige Teilnehmer.

8.2. Teilnahmevoraussetzungen Fahrzeuge

8.2.1. Die seitens der Teilnehmer für die Teilnahme an der Veranstaltung verwendeten eigenen Fahrzeuge müssen je nach Art der Veranstaltung bestimmte Anforderungen erfüllen und eine bestimmte Ausstattung aufweisen, die in der Tourenbeschreibung festgelegt und ausgewiesen sind.

8.2.2. Der Teilnehmer hat zudem sicher zu stellen, dass sich das von ihm verwendete Fahrzeug in einem einwandfreien technischen Zustand befindet und das Fahrzeug über die erforderlichen Zulassungen und Versicherungsschutz verfügt.

8.2.3. Sollte sich vor oder auch während der Durchführung der Veranstaltung herausstellen, dass ein Teilnehmerfahrzeug die gemäß Ziffer 8.2.1. und 8.2.2 zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Teilnahme des Fahrzeuges nicht erfüllt, so ist WOSH berechtigt, das Teilnehmerfahrzeug ab Feststellung dieses Umstandes von einer weiteren Teilnahme auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmeentgelts besteht seitens des Teilnehmers bzw. der Teilnehmer, die mit diesem Fahrzeug teilnehmen, in diesem Fall nicht. Etwaige Mehrkosten oder Schäden von WOSH, die durch einen erforderlichen Abbruch einer laufenden Veranstaltung, deren Änderung oder einen vorzeitigen Rücktransport des Teilnehmers oder der Teilnehmer oder des Fahrzeuges in diesem Fall entstehen, trägt der jeweilige Teilnehmer.

9. Haftung von WOSH und Haftungsbegrenzung – Risikoaufklärung und Eigenverantwortlichkeit

9.1. WOSH haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet WOSH nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.3. Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ferner entsprechend § 651 h Abs. 1 BGB auf den Betrag des dreifachen Teilnahmeentgelts beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.4. Die Haftung ist allgemein begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden und einen Maximalbetrag von EUR 5.000,00 €, soweit sich nicht bereits aus vorstehend 9.3 eine Beschränkung auf einen geringeren Höchstbetrag ergibt.

9.5. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich WOSH gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

9.6. WOSH haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

9.7. Bei den von WOSH durchgeführten Veranstaltungen handelt es sich um Veranstaltungen mit Abenteuer- und/oder Expeditionscharakter. Solche Veranstaltungen sind entsprechend mit besonderen Risiken für Personen und Sachen verbunden. Der/die Teilnehmer/in (Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer) nimmt auf eigene Gefahr und Risiko an der oben genannten Veranstaltung teil und erklärt hiermit ausdrücklich, dass ihm/ihr alle Risiken und Gefahren durch Straßenverkehr oder Bewegungsarten, insbesondere des Führens von Fahrzeugen im Offroad-Bereich (z.B. Hochgebirgsrisiken mit Lawinen und Steinschlag, Wüstenbedingungen, wilde Tiere, Wetterstürze, wasserführende Trockenflüsse etc.) bekannt sind und akzeptiert diese uneingeschränkt. Der/die Teilnehmer/in handelt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Der/die Teilnehmer/in trägt die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm/ihr und durch ihn/sie oder von ihm/ihr benutzten Fahrzeuges verursachten Schäden. Der/die Teilnehmer/in (Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer) erklärt hiermit ausdrücklich auf Ansprüche jeder Art von Schäden, Unfällen oder Verletzungen an der eigenen Person, des Fahrzeuges oder der Bekleidung, die im Zusammenhang mit der oben genannten Veranstaltung entstehen zu verzichten, mit Ausnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden durch WOSH. Der/die Teilnehmer/in (Fahrer, Beifahrer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer) erklärt weiterhin, den Anweisungen der Veranstalter oder deren Mitarbeiter/innen uneingeschränkt Folge zu leisten, ohne dass daraus Rechtsansprüche jedweder Art abgeleitet werden können.

9.8. Die oben genannte Haftungsausschlusserklärung geht dem Kunden mit der schriftlichen Buchungsbestätigung in doppelter Ausführung zu. Diese ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen und bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn an WOSH zurückzusenden. Andernfalls ist eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich.

10. Selbstversorger Touren

Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, werden alle Touren auf Selbstversorgerbasis durchgeführt, d.h. die Teilnehmer verpflegen sich selbst und bereiten ihre Mahlzeiten selbstständig zu. Dazu werden regelmäßig Versorgungspunkte, im Regelfall gut sortierte Supermärkte, oft mit regionstypischen Spezialitäten, im Rahmen der Tour angefahren. Die Teilnehmer decken sich an den Versorgungspunkten eigenverantwortlich und auf eigene Kosten im erforderlichen und ausreichendem Umfang mit Lebensmitteln und insbesondere ausreichenden Trinkwasservorräten ein. Die Tourleitung gibt hierzu entsprechende Hinweise zu Bevorratungspunkten.

11. Fotos und Filmmaterial

Der/die Teilnehmer/in erklärt sein Einverständnis, dass WOSH Ton- und Filmaufnahmen von den Veranstaltungen aufzeichnet. Der Veranstalter ist berechtigt unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecken in Katalogen, Werbebroschüren, Faltblättern, im Internet oder ähnlichen Publikationen zu verwenden. Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages gehen die Rechte zur Verwertung von Film- und Fotoaufnahmen automatisch an WOSH über.

12. Streckenaufzeichnung

Dem/der Teilnehmer/in ist es nicht gestattet, zu kommerziellen Zwecken die Strecken oder Streckenabschnitte, GPS-Daten oder Wegpunkte digital oder in Schriftform aufzuzeichnen oder anderweitig zu dokumentieren und diese Informationen kommerziell zu verwerten. Die von WOSH ausgearbeiteten Strecken und Routen sind das geistige Eigentum von WOSH, bzw. von Bernd Heckmanns.

13. Pass— und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

13.1. WOSH weist darauf hin, dass für die eigenverantwortliche Einreise der Teilnehmer in einige Länder, in denen Veranstaltungen stattfinden, besondere Pass- und Visumserfordernisse oder Einreisebestimmungen zu beachten sind. Die Einreise und Anreise zum Startpunkt der Veranstaltung wie auch die diesbezügliche Einhaltung der erforderlichen Anforderungen und Einreisebestimmungen obliegt eigenverantwortlich dem Kunden.

13.2. Entsprechendes gilt für besondere Gesundheitsvorschriften des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet. Dem Teilnehmer obliegt es eigenverantwortlich, sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen und etwaige Änderungen rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.

13.3. WOSH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der/die Teilnehmer/in ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Teilnehmers.

13.4. WOSH empfiehlt den Teilnehmern den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/ Reisekrankenversicherung.

14. Verjährung

Etwaige Ansprüche des Teilnehmers gegen WOSH verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Veranstaltung nach dem Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

15. Sonstiges

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll in diesem Fall diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

15.2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

15.3.Soweit der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von WOSH vereinbart.